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AGB

 

1. Anzuwendendes Recht: Es gilt deutsches Recht. Bei allen
Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die “Vertragsordnung für Bauleistungen” (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen: Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.
2.1. Auftragsannahme: Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3. Gewährleistung: Mängelrügen bzw. offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich an uns zu richten. Bei Lieferungen gilt eine Frist von zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.5. Weitergehende Ansprüche des Kunden gleich aus welchen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, insbesondere die Geltendmachung von Verzugs- oder Folgeschäden und entgangener Gewinn sind ausgeschlossen.
2.6. Abschlagszahlung: Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
2.7. Vergütung: Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Planungsunterlagen: An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
4. Maßangaben durch den Auftraggeber: Werden vom Auftraggeber Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturgemäß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Auftraggebers als unrichtig, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Auftraggeber.
Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Auftraggeber die Verzugsfolgen.
5. Gefahrenübergang: Alle Gefahren, auch die des zufälligen
Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Auftraggeber über. Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt das Abladen der Ware beim Auftraggeber, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.
6. Förmliche Abnahme: Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

7. Pauschalierter Schadensersatz: Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 %
der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
7.1. Technische Hinweise: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.


Stand: 01.01.2016

 

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
7.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
8. Zahlung: Alle Zahlungen des Auftraggebers haben in bar oder per Überweisung, ohne Abzug, auf das Konto des Auftragnehmers zu erfolgen, sofern keine anderweitigen Absprachen, bei Auftragserteilung, getroffen wurden.
a) Die Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung „ab Werk“ zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer am Tage der Rechnungsstellung und ausschließlich Verpackung, welche gesondert berechnet wird.
b) Alle Nebenkosten, wie z.B. Transportversicherung, Verladung und Überführung, Zollkosten und TÜV-Gebühren sind vom Kunden zu tragen sofern nichts anderes vereinbart ist.
c) Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit 5% p.a. Zinsen über dem jeweiligen EZB-Diskontsatz, berechnet.
d) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Kunden gegenüber unseren Ansprüchen stehen ihm nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
e) Alle Aufträge werden unter der Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers angenommen. Ist diese Voraussetzung- z.B. nach Auskunftseinholung nicht gegeben, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten oder aber auf Vorauskasse bzw. auf Zahlung vor Ablauf der Frist bestehen.
f) Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
g) Bei Zahlungsverzug der vereinbarten Anzahlung, verschiebt sich der Liefertermin, mindestens um den gleichen Zeitraum des Zahlungsverzuges
9. Aufrechnung: Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
9.1. Eigentumsvorbehalt: Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen
Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbe-haltsge¬genstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftragge¬ber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegen¬stände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9.3.    Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäfts¬betrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemä¬ßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegen¬standes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegen¬stände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentums-vorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
9.4.    Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbe¬haltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
9.5.    Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftragge¬ber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Ne¬ben¬rechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbin¬dung und Vermi¬schung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auf-traggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
9.6.    An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
10.    Gerichtsstand: Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließli¬cher Gerichts¬stand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
11.    Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirk¬sam oder undurchführ¬bar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder Bestimmungen soll/sollen diejenige(n) wirksame(n) und durchführbare(n) Regelung(en) treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. un¬durchführbaren Bestimmung(en) verfolgt haben.

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